Pflegegrad

Mit der Einteilung in Pflegegrade wird der Status der Pflegebedürftigkeit eingeteilt. Der Pflegegrad bestimmt danach Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegegrad

Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen. Die Pflegegrade orientieren sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft:

  • Pflegegrad 1    geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2    erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3    schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5  schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

 

Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch einen Gutachter zum Beispiel vom Medizinischen Dienst oder sozialmedizinischen Dienst anhand eines Punktesystems. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.

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