Erstattung von Verbandmitteln

Wichtige Informationen zur Erstattung von Verbandmitteln.
Erstattung von Verbandmitteln
  1. Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln.
  2. Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.
  3. Verbandmitteln sind richtgrößenrelevant („Arzneimittelbudget“)
  4. Verbandmittel können produktbezogen unter Angabe der PZN rezeptiert werden.
  5. Verbandmittel fallen nicht unter die Aut-idem-Regelung und auch nicht unter die Importquote.
  6. Verbandmittel unterliegen keiner Festbetragsregelung.

 

Quelle: § 31 SGB V Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 S. 1 SGB V BVMed Bundesverband für Medizintechnologie e.V.


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